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Satzung

Unsere aktuelle Satzung können Sie gerne hier einsehen: LINK

§ 1 Name und Sitz,
1.    Der Turnverein Herxheim 1892 wurde am 29. Mai 1892 gegründet und trägt den Namen (TURNVEREIN HERXHEIM 1892 e.V., als Abkürzung TVH

2.    2.) Der Verein hat seinen Sitz in 76863 Herxheim und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Landau/Pfalz (VR323) eingetragen.
4.) Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Pfalz und der ihm angegliederten Sportfachverbände. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Sportbundes Pfalz und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden

§ 2 Zweck des Vereins
1.    Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports und der Jugendhilfe. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
2.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.    Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der Hauptausschuss kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/ oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.

Die Aufgaben des Vereins werden unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität ausgeübt

§ 3 Mitgliedschaft
1.    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person (ordentliche Mitglieder) oder juristische Person (außerordentliche Mitglieder) werden.
2.    Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an Vorstand zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger ist von dem/der/den gesetzlichen Vertreter(n)/ Vertreterin zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird, aufzukommen.
3.    Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Mitglied des Gesamtvorstands delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
4.    Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Gesamtvorstand oder dessen berufene Mitgliedbeauftrage/r
5.    Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Gesamtvorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.    Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
2.    Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
3.    Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Sie üben dieses Recht persönlich aus. Außerordentliche Mitglieder haben ebenfalls nur eine Stimme, die von einem Vertreter wahrgenommen wird.

4.    Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
a)    die Mitteilung von Anschriftenänderungen
b)    Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.).

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei jurist. Personen durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.

1.    Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Er ist frühestens zum Ende des dem Eintritt folgenden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

2.    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

3.    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstands in einer Sitzung, bei der mindestens 2/3 der Mitglieder des Gesamtvorstands anwesend sein müssen.

Ausschließungsgründe sind insbesondere
•    Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins
•    Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.

Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Gesamtvorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Gesamtvorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§6 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Einzelheiten werden in der Beitragsordnung geregelt.

Der Verein ist bei besonderen Vorhaben mit außergewöhnlich hohen Kosten oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins zur Erhebung einmaliger Umlagen berechtigt, sofern diese zur Finanzierung notwendig sind. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei eine Höchstgrenze besteht von dem dreifachen eines Jahresbeitrages.

§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Versammlungen ihrer Abteilungen teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
2. Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 18. Lebensjahr Stimmrecht. Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr angewählt werden

§ 8 Rechtsmittel Gegen
a) eine Ablehnung der Aufnahme (§ 5, Ziffer 3
b) einen Ausschluss (§ 5, Ziffer 3)
c) eine Maßregelung (§ 8) ist ein Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen - von der Zustellung (vom Zugang) des Bescheides an gerechnet - schriftlich mit Begründung beim Vorsitzenden einzureichen.

Über einen Einspruch
zu a) Ablehnung der Aufnahme
zu c) Maßregelung entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.
Über einen Einspruch
zu b) Ausschluss entscheidet der Turnrat. Der frist- und formgerechte Einspruch gegen die Ausschlussentscheidung hat aufschiebende Wirkung.

§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (als ordentliche Jahreshauptversammlung oder als außerordentliche Mitgliederversammlung)
b) der Turnrat
c) der Vorstand als geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand

§ 10 Mitgliederversammlung
In jedem Kalenderjahr ist eine Mitgliederversammlung durchzuführen, die im ersten Quartal stattfinden soll. Sie wird vom Gesamtvorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden durch Bekanntgabe im „Mitteilungsblatt - Amtsblatt – der Verbandsgemeinde Herxheim b. Landau“ mindestens zwei Wochen vor dem Termin.

1.    Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich mit Begründung beim/bei der 1. Vorsitzenden eingereicht werden.
2.    Die Mitgliederversammlung wird vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der 2. Vorsitzenden oder Kassenwart/in geleitet.
3.    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen bleiben unberücksichtigt.
4.    Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen bleiben unberücksichtigt.
5.    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
6.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 20 % der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Gesamtvorstand beantragen. Ferner kann der Gesamtvorstand aus dringenden Gründen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für die Einladung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung reicht eine Frist von zehn Kalendertagen.

Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a)    Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands und des Gesamtvorstands
b)    Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/-innen
c)    Entlastung des Vorstands und des Gesamtvorstands
d)    Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplans
e)    Wahl des Vorstands und des Gesamtvorstands; der/die Jugendleiter/in wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung gewählt
f)    Wahl der Kassenprüfer/innen
g)    Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
h)    Beschlussfassung über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG
i)    Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes und Auflösung des Vereins
j)    Beschlussfassung über Berufungen gegen einen Vereinsausschluss
k)    Verabschiedung von Vereinsordnungen:
•    Beitragsordnung
•    Abteilungsordnungen
•    Bei Bedarf können noch Vereinsordnungen für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden: Finanzordnung, Geschäftsordnung für die Organe des Vereins, Wahlordnung, Ehrenordnung, Disziplinarordnung.
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
l)     Bestätigung der Jugendordnung
Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen.

§11 Der Turnrat
Dem Turnrat gehören an:
•    Die Mitglieder des Gesamtvorstandes
•    Die Jugendvertreter der Abteilungen
•    Je zwei Beisitzer/ Mitarbeiter jeder Abteilung
•    Die Übungsleiter
•    Der Obmann für das Deutsche Sportabzeichen.
•    Der Turnrat wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet.

Der Turnrat berät und unterstützt den Vorstand in allen turnerischen und sporttechnischen Fragen. Ihm obliegt insbesondere
•    die Planung der Übungstätigkeit und der Veranstaltungen,
•    die Bereitstellung und Überwachung der erforderlichen Sportstätten und Geräte,
•    die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und anderer Ehrungen.

12 Vorstand
1.    Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Kassenwart/in.
2.    Der Vorstand gem. § 26 BGB kann bei Bedarf, aufgabenbezogen oder für einzelne Projekte, besondere Vertreter/innen nach § 30 BGB bestellen.
Gesamtvorstand
1.    Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
a)    dem/der 1. Vorsitzenden
b)    dem/der 2. Vorsitzenden
c)    dem/der Kassenwart/in
d)    dem/der Schriftführer/in
e)    dem/der Pressewart
f)    dem/der Jugendleiter/in
g)    dem/der Mitgliedsbeauftragte
h)    dem/der Beauftragten für Marketing
i)    dem/der Beauftragte für abteilungsübergreifende Veranstaltungen
j)    die jeweiligen Abteilungsleiter/in

2.    Die Mitglieder des Gesamtvorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt.
3.    Wählbar in den Gesamtvorstand sind Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
4.    Der Gesamtvorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und der Ordnungen. Er ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit die Satzung diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ oder den Abteilungen zugewiesen hat.
5.    Zur Erledigung der Geschäftsführung und zur Führung einer Geschäftsstelle ist der Gesamtvorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
6.    Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Sitzungen. Der/die 1. Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der/die 2. Vorsitzende oder Kassenwart/in, lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu diesen ein. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter ein nach § 26 BGB vertretungsberechtigtes Mitglied, anwesend sind. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.  Der Gesamtvorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären. Die Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind zu protokollieren.
7.    Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Gesamtvorstands kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.

Durch Beschluss des Gesamtvorstands können Ausschüsse zur Vorbereitung der Entscheidungen des Gesamtvorstandes gebildet werden. Der Gesamtvorstand beruft die Mitglieder der Ausschüsse

13 Ausschüsse
Für die Jugend des Vereins und die Abteilungen werden Ausschüsse gebildet. Sie tagen bei Bedarf unter ihrem Vorsitzenden und setzen sich wie folgt zusammen:
1. Jugendausschuss
2. Die im Kinder- und Jugendturnen eingesetzten Fachwarte und Übungsleiter, sowie jeweils 1 Jugendvertreter jeder Abteilung, der Obmann für das Deutsche Sportabzeichen.

Die Jugendvertreter werden von den Abteilungen gewählt. Der Vorsitzende des Jugendausschusses wird jährlich von den satzungsmäßigen Ausschussmitgliedern gewählt.

Vereinsjugend
1.    Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle jugendlichen Mitglieder sowie die gewählten Mitglieder des Jugendausschusses an.
2.    Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung. Stimmberechtigt ist, wer das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

§ 14 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, des Turnrates und des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugendversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 15 Kassenprüfer
1.    Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer/-innen, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl der Nachfolger im Amt.
2.    Die Kassenprüfer/innen prüfen mindestens einmal jährlich die sachliche und rechnerische Richtigkeit der gesamten Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
3.    Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/innen die Entlastung des Vorstands und des Gesamtvorstands im Rahmen der Mitgliederversammlung.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines/einer Kassenprüfers / Kassenprüferin kann der Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine/n Ersatzkassenprüfer/in kommissarisch berufen.

§ 16 Auflösung
1.    Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
2.    Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
3.    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

§ 17 Haftung
1.    Die Haftung aller Personen mit Funktionen, die in dieser Satzung vorgesehen sind, sowie die Haftung der mit der Vertretung des Vereins beauftragten Personen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
2.    Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 18 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung, Regelung des Turn- und Sportbetriebs und des Geschäftsverkehrs kann sich der Verein Ordnungen geben. Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschlossen

§ 19 Datenschutz im Verein
1.    Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
2.    Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a)    Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
b)    Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
c)    Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
d)    Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

3.    Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Vorstehende Satzung hat die Mitgliederversammlung des Turnverein Herxheim 1892 e.V. am 19.03.1990 beschlossen; geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung des Turnverein Herxheim 1892 am 13.03.1995, 10.03.1997, 24.03.2010, am 19. 03.2012 und am 23.03.2015